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Holz A IV

 

 

Abfallschlüssel und Bezeichnung (AVV):

17 02 04* – Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

Beschreibung:

Industrierestholz, Abbruchholz und Gebrauchtholz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder sonstige erhöhte Schadstoffbelastungen aufweist, wird der Altholzkategorie A IV zugeordnet. Bei der Entsorgung von Altholz der Kategorie A IV sind einige wichtige Dinge zu beachten:

  1. Nach Vorgaben der AltholzV sind eine Reihe von Althölzern per se als Altholz der Kategorie AIV einzustufen. Eine Einstufung in eine andere Kategorie als AIV ist nur in begründeten Ausnahmefällen – z. B. anhand analytischer Daten – zulässig.
  2. Altholz der Kategorie A IV wird vom Gesetzgeber als gefährlicher Abfall eingestuft und unterliegt daher der Nachweispflicht (§ 50 KrWG). Fallen nun pro Baustelle und Jahr in Summe mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an (z. B. KMF, Asbest, Altholz IV), so ist der Abfallerzeuger gesetzlich verpflichtet, eine Erzeugernummer zu beantragen.
  3. Altholz der Kategorie A IV ist von anderen Althölzern getrennt zu sammeln. Liegen die Kategorien A I-III und A IV gemischt vor, so ist das Gemisch nach Vorgaben der AltholzV als gefährlicher Abfall einzustufen und unterliegt der Nachweispflicht (siehe Punkt 2).
  4. Holzschutzmittel gibt es schon seit Urzeiten. Sehr altes Abbruchholz ist daher nicht automatisch frei von Holzschutzmitteln!

 

Enthalten sein dürfen:

Industrierestholz, Abbruchholz und Gebrauchtholz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder sonstige erhöhte Schadstoffbelastungen aufweist.
Unterschieden wird je nach Belastung in:

  • Holz mit Schwermetallbelastung, z. B. Fenster ohne Glas, Fensterstöcke, Außentüren, Altholz aus dem Außenbereich mit Anstrich
  • Holz mit PAK-Belastung, z.B. Holzstöckelboden, Werkstatt- / Garagenböden, Hölzer aus dem Garten- / Landschaftsbau
  • Holz mit halogenorganischer Belastung, z. B. imprägnierte Hölzer, Konstruktionshölzer wie Dachbalken

 

Nicht enthalten sein dürfen:

  • ohne Fremd- & Störstoffe
  • Altholz, welches unter die POP-Verordnung fällt (u. a. wenn Konzentration an DDT o. Lindan o. PCB > 50 mg/kg oder PCP > 100 mg/kg)
  • kyanisierte (mit Quecksilber behandelte) Hölzer, z. B. Leitungsmasten, Hopfenstangen
  • Bahnschwellen
  • Altholz mit Benzo(a)pyren > 50 mg/kg

Bitte beachten Sie, dass dies Beispielangaben sind und die Auflistung nicht abschließend ist.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem zu entsorgenden Material haben, hilft Ihnen unser Fachpersonal sehr gerne weiter.