Holz A IV
Abfallschlüssel und Bezeichnung (AVV):
17 02 04* – Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Beschreibung:
Industrierestholz, Abbruchholz und Gebrauchtholz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder sonstige erhöhte Schadstoffbelastungen aufweist, wird der Altholzkategorie A IV zugeordnet. Bei der Entsorgung von Altholz der Kategorie A IV sind einige wichtige Dinge zu beachten:
- Nach Vorgaben der AltholzV sind eine Reihe von Althölzern per se als Altholz der Kategorie AIV einzustufen. Eine Einstufung in eine andere Kategorie als AIV ist nur in begründeten Ausnahmefällen – z. B. anhand analytischer Daten – zulässig.
- Altholz der Kategorie A IV wird vom Gesetzgeber als gefährlicher Abfall eingestuft und unterliegt daher der Nachweispflicht (§ 50 KrWG). Fallen nun pro Baustelle und Jahr in Summe mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an (z. B. KMF, Asbest, Altholz IV), so ist der Abfallerzeuger gesetzlich verpflichtet, eine Erzeugernummer zu beantragen.
- Altholz der Kategorie A IV ist von anderen Althölzern getrennt zu sammeln. Liegen die Kategorien A I-III und A IV gemischt vor, so ist das Gemisch nach Vorgaben der AltholzV als gefährlicher Abfall einzustufen und unterliegt der Nachweispflicht (siehe Punkt 2).
- Holzschutzmittel gibt es schon seit Urzeiten. Sehr altes Abbruchholz ist daher nicht automatisch frei von Holzschutzmitteln!
Enthalten sein dürfen:
Industrierestholz, Abbruchholz und Gebrauchtholz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder sonstige erhöhte Schadstoffbelastungen aufweist.
Unterschieden wird je nach Belastung in:
- Holz mit Schwermetallbelastung, z. B. Fenster ohne Glas, Fensterstöcke, Außentüren, Altholz aus dem Außenbereich mit Anstrich
- Holz mit PAK-Belastung, z.B. Holzstöckelboden, Werkstatt- / Garagenböden, Hölzer aus dem Garten- / Landschaftsbau
- Holz mit halogenorganischer Belastung, z. B. imprägnierte Hölzer, Konstruktionshölzer wie Dachbalken
Nicht enthalten sein dürfen:
- ohne Fremd- & Störstoffe
- Altholz, welches unter die POP-Verordnung fällt (u. a. wenn Konzentration an DDT o. Lindan o. PCB > 50 mg/kg oder PCP > 100 mg/kg)
- kyanisierte (mit Quecksilber behandelte) Hölzer, z. B. Leitungsmasten, Hopfenstangen
- Bahnschwellen
- Altholz mit Benzo(a)pyren > 50 mg/kg
Bitte beachten Sie, dass dies Beispielangaben sind und die Auflistung nicht abschließend ist.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem zu entsorgenden Material haben, hilft Ihnen unser Fachpersonal sehr gerne weiter.