Baumüll
Abfallschlüssel und Bezeichnung (AVV):
17 09 04 – gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
Beschreibung:
Ein Gemisch aus verschiedenen ungefährlichen mineralischen und nicht-mineralischen Abfällen aus dem Bau- und Abbruchbereich wird als gemischte Bau- und Abbruchabfälle – oftmals kurz als Baumüll – bezeichnet.
Enthalten sein dürfen:
- Teppiche / Teppichreste
- Bodenbeläge
- Folien / Hartkunststoffe / Kunststoffverbunde
- Holz
- Metalle
- Gipskarton
- Bauschutt
- Papier / Pappe / Kartonagen
- Verbundmaterialien (z. B. Heraklith)
- sonstige Verpackungsabfälle
- restentleerte / gereinigte Gebinde
- verunreinigte Baumaterialien
- Kehricht
- Tapeten
Nicht enthalten sein dürfen:
- gefährliche Abfälle (Asbest, KMF, Holz IV usw.)
- Gift- oder Sondermüll
- Batterien / Akkus / Elektrogeräte / Leuchtstoffröhren
- flüssige Abfälle jeglicher Art
- Farben / Lacke / Öle / Lösemittel
- Druckgasflaschen und Druckbehälter
- organische Abfälle (Kantinenabfälle, Speisereste, Bioabfall)
- staubförmige Abfälle
- HBCD- / KMF-haltige Dämmstoffe
Bitte beachten Sie, dass dies Bespielangaben sind und die Auflistung nicht abschließend ist.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem zu entsorgenden Material haben, hilft Ihnen unser Fachpersonal sehr gerne weiter.